
Stellungnahme der LAG NRW zur Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und zu den Beteiligungsrechten der Gleichstellungsbeauftragten
Die Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich unmittelbar aus der Gemeindeordnung NRW (§ 5 GO NRW), der Kreisordnung NRW (§ 3 KrO NRW), der Landschaftsverbandsordnung (§ 5b LVerbO) sowie aus dem Landesgleichstellungsgesetz NRW (§§ 16–19 LGG NRW). Alle Gesetze verfolgen das Ziel, Gleichstellungsbeauftragte als fachlich unabhängige Akteurinnen zu stärken. Zentral ist dabei die fachliche Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten.






